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Vertragsbedingungen

Anzahlung:
Mit Vertragsabschluss zahlt der Kunde eine Anzahlung von 10% der Angebotssumme.

Umsatzsteuer:
Alle von der Kühne Solartec GmbH angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich brutto. Die auf den Rechnungen von der Kühne Solartec GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer muss von dem Kunden bei Fälligkeit der Rechnung bezahlt werden. Zahlungspflicht/-zeitpunkt hängt nicht davon ab, ob/wann der Kunde vom Finanzamt eine Vorsteuererstattung erhält.

Stromzähler:
Der Stromzähler wird vom jeweiligen Netzbetreiber gestellt. Selbstverständlich stellen wir zeitnah beim Stromnetzbetreiber die entsprechenden Anträge. Dennoch besteht keine Haftung der Kühne Solartec GmbH für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Zählermontage durch den Netzbetreiber.

Wirtschaftlichkeitsberechnung:
Angenommene / errechnete PV-Erträge und ein Autarkiegrad sind lediglich theoretisch errechnete Werte und können von den tatsächlich durch die Anlage erreichten Werten abweichen. Hierfür übernimmt die Kühne Solartec GmbH keine Haftung. Diese werden nicht die Geschäftsgrundlage sowie nicht Vertragsbestandteil des Vertrages.

Verschattung Verschmutzung:
Dem Kunden ist bekannt, dass Verschattungen und/oder Verschmutzungen der PV-Anlage einen negativen Einfluss auf die theoretisch errechneten Erträge haben können. Kühne Solartec GmbH übernimmt für die Freiheit von Verschattungen und/oder Verschmutzungen keine Haftung.

Staatliche Förderung:
Die Kühne Solartec GmbH steht nicht dafür ein, dass der Kunde für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen staatliche Förderungen erhält. Die Kühne Solartec GmbH haftet für die dem Kunden insoweit übergebenen Informationen nur, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten von der Kühne Solartec GmbH vorliegt.

Termine:
Die Einhaltung von Terminen steht zudem unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten bzw. Zulieferer der Kühne Solartec GmbH. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere den fristgemäßen sowie vollständigen Zahlungseingang. Sollten Termine kundenseitig um mehr als 6 Wochen verschoben werden, ist die Kühne Solartec GmbH berechtigt, eine Abschlagszahlung für die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

Unterkonstruktion:
Wird gemäß des für den Kunden angefertigten Statik-Berichts individuell für sein Dach angefertigt.

Bearbeitung der Dachziegel:
Das Setzen der Dachhaken für die PV Unterkonstruktion erfordert eine mechanische Bearbeitung von Dachziegeln. Das führt zwangsläufig zu einer Schwächung der Dachziegel in diesem Bereich und stellt keinen Mangel dar. 

Abrutschen von Schnee:
Durch die glatte Oberfläche der Solarmodule erhöht sich die Gefahr, dass Schnee schneller vom Dach rutschen kann. Die Installation von Schnee- Rückhaltevorrichtungen ist nicht Bestandteil des Auftrages.

Starkregen:
Bei extremen Starkregen kann es vorkommen, dass  durch die glatten Solarmodule am Rand des Daches das Regenwasser  nicht vollständig von den Dachrinnen aufgenommen wird. Das stellt keinen Mangel dar.

Bestandsanlagen:
Müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen.

Netzanschluss:
Die Kühne Solartec GmbH wird den Netzbetreiber alsbald nach Vertragsabschluss anfragen, ob die Photovoltaikanlage an das Netz angeschlossen werden kann. Die Kühne Solartec GmbH haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und für etwaige Kosten, die vom Netzbetreiber später ggfs. geltend gemacht werden.

Erdarbeiten:
Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu den von der Kühne Solartec GmbH geschuldeten Leistungen.

Elektroverteilung: Die Hauselektrik muss in einem Zustand sein, der die Installation der PV-Anlage technisch realisierbar macht. Es wird der vorhandene Zählerschrank genutzt. Sollte ein zusätzlicher Zählerschrank bauseits notwendig sein, so sind die Kosten vom Kunden zu tragen. (Details zum Zählerschrank sind dem Angebot zu entnehmen).

Elektroinstallation:
Im Rahmen der Elektroinstallation muss zeitweise der Strom abgeschaltet werden. Die Kühne Solartec GmbH stellt hierfür einen mobilen Stromgenerator zur Versorgung von Kühl- und Gefrierschränken zur Verfügung. Auch ihr WLAN wird weiterhin funktionsbereit sein. Dennoch lässt sich nicht verhindern, dass durch das Aus- und wieder Einschalten ggf. Uhren und Programme auf Geräten gelöscht werden. Wir bemühen uns, den alten Zustand wiederherzustellen, können aber aufgrund der unzähligen unterschiedlichen Systeme keine Garantie dafür übernehmen.

Mauerdurchbruch:
Die Kühne Solartec GmbH verpflichtet sich, so schonend wie möglich Mauerdurchbrüche für Leitungen durchzuführen. Dennoch kann es zum Abplatzen von Putz und Steinen kommen. Eine Gewährleistung hierfür können wir nicht übernehmen.

Erdung (Potentialausgleich) der PV-Anlage:
Wird eingebunden bis zum Zählerschrank.

Internet:
Es ist vom Kunden sicherzustellen, dass am Montageort des Wechselrichters eine LAN-Verbindung  verfügbar ist. Diese kann gegen Aufpreis von der Kühne Solartec GmbH erstellt werden.

Statik des Daches:
Die Kühne Solartec GmbH übernimmt keine Haftung bezüglich der Statik des vorhandenen Daches. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mehrbelastung durch die PV-Anlage durch einen Statiker prüfen zu lassen. Zu diesem Zwecke übergibt die Kühne Solartec GmbH den Statikbericht der PV-Anlage dem Kunden im Rahmen der Angebotsdokumentation.

Fertigstellung:
Dieser Vertrag ist durch die Kühne Solartec GmbH erfüllt mit vollständiger Lieferung und Herstellung einer betriebsbereiten Anlage (exklusive Zählerwechsel des Netzbetreibers). 

Dachaufmaß-Garantie:
Im Rahmen der Montage der PV-Anlage kann es möglicherweise durch bauseitige Gegebenheiten zu einer Abweichung der im Angebot angegebenen Leistung in kWp kommen. In diesem Fall wird der Preis für die PV- Module und das Befestigungssystems entsprechend der Minderleistung angepasst. Gesetzliche Mängel Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. 

Rücktritt bei sehr langer Lieferverzögerung:
Der Kunde ist zudem darüber informiert, dass es aufgrund einer geopolitischen Lage und/oder in Folge einer post-pandemischen Situation zu Engpässen hinsichtlich der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere bei Stromspeichern, Lithium-Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen, kommen kann. Hierüber erhält der Kunde von Kühne Solartec GmbH eine Mitteilung. Der Rechnungsbetrag für diese vorübergehend nicht lieferbaren Waren wird daher erst mit Nachlieferung fällig. Dem Kunden ist bewusst, dass aufgrund der vorgenannten Umstände eine Lieferverzögerung von bis zu 12 Monaten eintreten kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt im Sinne von §§346 ff. BGB. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung in den zwei (2) Wochen zugesagt ist oder die noch ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

Material Preisanpassung oder Rücktritt:
Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von der Kühne Solartec GmbH zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere bei Stromspeichern, Lithium-Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen, zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile an die aktuellen Preise herbeizuführen. Sollte zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Anpassung des Vertrages erzielt werden können, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurücktreten zu können. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt im Sinne der §§ 346 ff. BGB.

Elektrische Prüfungen:
Die Prüfung der elektrischen Anlage (u.a. Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI-Schalter) durch den Installateur beinhalten ausschließlich die im Zusammenhang mit der PV-Installation neu errichteten Anlagenteile.

Schadensersatz:
Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden beträgt der Schadensersatz pauschal 15% vom Netto Auftragswert (ohne Mehrwertsteuer). Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Kühne Solartec GmbH bleibt vorbehalten.

Kündigungsrecht des Kunden:
Macht der Kunde von dem ihm nach § 648 BGB (freies Kündigungsrecht) Gebrauch, sind die bis zur Kündigung von der Kühne Solartec GmbH erbrachten Leistungen zu vergüten und zusätzlich pauschal 15% der zum Kündigungszeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der Abzug höher als 85% ist. Der Kühne Solartec GmbH  bleibt nachgelassen, einen niedrigeren Abzug nachzuweisen und damit eine höhere Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen geltend zu machen.

Schlussrechnungsstellung:
Die Kühne Solartec GmbH wird nach Fertigstellung die Schlussrechnung stellen. Etwaige weitere Vereinbarungen und Nebenreden existieren nicht und bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Garantiebedingungen und Projektbericht sind mit Abschluss des Vertrages akzeptiert.

Modulanzahl:
Die Kühne Solartec GmbH schuldet eine Gesamtleistung in kWp, Anzahl der Module ist irrelevant. Führt die Anzahl der montierten Module zu einer höheren Gesamtleistung, so erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden unentgeltlich und ist von dem Kunden als vertragsgemäß abzunehmen.

Reklamationen sind zu richten an die Kühne Solartec GmbH, Langenberg 35, 21077 Hamburg, E-Mail: info@k-solartec.de.

Salvatorische Klausel Soll­te ei­ne Be­stim­mung die­ses Ver­tra­ges un­wirk­sam sein oder wer­den, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen da­von nicht be­rührt. An­stel­le der un­wirk­sa­men/nichtigen Be­stim­mung wer­den die Par­tei­en ei­ne sol­che Be­stim­mung tref­fen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Be­stim­mung beabsichtigten Zweck am nächs­ten kommt. Dies gilt auch für die Aus­fül­lung even­tu­el­ler Ver­trags­lü­cken.